3.1 Statuten
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Schweizerische Splash-Flash-Vereinigung
Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Schweizerische Splash-Flash-Vereinigung (Kurzform SWISS splash-flash, abgekürzt SSF) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Sitz
Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnsitz des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Segelsportes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene durch Einführung und Förderung einer für breite Kreise erschwinglichen Einheitsbootsklasse. Insbesondere soll es den Optimisten-Seglern, welche ihrer Klasse entwachsen sind, ermöglicht werden, im gewohnten kollegialen und familiären Umfeld weiter zu segeln, und damit die Freude am Segelsport zu erhalten sowie den Anschluss an grössere Bootsklassen sicher zu stellen.
II. Organe
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich bis spätestens 31. Juli des Folgejahres durchgeführt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung dazu hat schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens einen Monat vorher zu erfolgen.
Es kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn es der Vorstand anordnet oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes beim Vorstand verlangt wird.
Art. 6 Zuständigkeiten der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
  • Festsetzung Jahresbeiträge
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Voranschlages
  • Definitive Aufnahme von Mitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
Art. 7 Stimmberechtigung an der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin, bei dessen bzw. deren Abwesenheit vom Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin geleitet. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Juniorenmitglieder. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt, erhalten aber trotzdem eine Einladung zur Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit hat der bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern, mindestens jedoch aus
  • Präsident bzw. Präsidentin
  • Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin
  • Kassier bzw. Kassierin
Die Mitglieder werden einzeln für die Dauer eines Jahres gewählt.
Art. 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und das Kassenwesen des Vereins, handhabt die Statuten und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. Im Übrigen übt er alle Befugnisse aus, welche nicht nach Gesetz, Statuten oder Generalsversammlungsbeschluss einem andern Organ übertragen sind. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin durch Stichentscheid.
Art. 10 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer eines Jahres.
Die Rechnungsrevisoren haben der Generalversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vorzulegen. Zum Zwecke der Revision können sie jederzeit die notwendigen Kontrollen vornehmen.
III. Mitglieder
Art. 11 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
  • Aktivmitgliedern
  • Juniorenmitgliedern
  • Gönnermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
Art. 12 Aktiv- und Juniorenmitglieder
Um die Aktivmitgliedschaft kann sich jedermann/-frau bewerben, der/die sich für die Ziele des Vereins einsetzt und mindestens 18 Jahre alt ist (Juniorenmitglieder mindestens 12 Jahre alt). Anmeldungen können jederzeit erfolgen und sind an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die vorläufige Aufnahme bis zur nächsten Generalversammlung. Die definitive Aufnahme von Mitgliedern, deren Anmeldung später als einen Monat vor der nächsten Generalversammlung eingeht, erfolgt an der übernächsten Generalversammlung. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht und gegen die Entscheide von Vorstand oder Generalversammlung gibt es keine Rechtsmittel.
Art. 13 Gönnermitglieder
Gönnermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt, jedoch nicht aktiv beim Erreichen der Ziele mitwirken kann oder will. Gönnermitglieder sind an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.
Art. 14 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Als Ehrenmitglieder können Personen gewählt werden, die sich besonders für den Vereinszweck eingesetzt oder sonst aussergewöhnliche Leistungen im Interesse des Vereins erbracht haben.
Art. 15 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt, betragen jedoch im Maximum Fr. 100.-- pro Mitglied und Jahr.
Art. 16 Austritte und Verlust der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten auf das Ende eines Vereinsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag nicht innerhalb eines Monates nach einmaliger Mahnung bezahlt wird.
Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder anderer Mitglieder hin Mitglieder aus dem Verein ausschliessen. Ausgeschlossen werden können insbesondere Mitglieder, welche gegen die Interessen des Vereines verstossen oder die Statuten in grober Weise missachten.
Ausgeschlossene haben keinerlei Rechte gegenüber dem Vereinsvermögen.
IV. Finanzen
Art. 17 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember, im Gründungsjahr ab Gründungsdatum bis zum 31. Dezember.
Art. 18 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Vereins an den Schweizerischen Segelverband (Swiss Sailing) oder dessen Nachfolgeorganisation über; bei Fehlen einer solchen, an eine andere Organisation, welche den Segelsport für Kinder und Jugendliche in der Schweiz fördert.
Art. 19 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung von Mitgliedern, oder des Vorstandes gegenüber Dritten ist unter Vorbehalt gesetzlicher Haftungsvorschriften ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 20 Statutenänderungen
Änderungen der Statuten können ausschliesslich an der Generalversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Anträge auf Änderung der Statuten sind dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung einzureichen. Der Entwurf wird der Traktandenliste beigelegt.
Art. 21 Auflösung des Vereins
Der Verein wird von Gesetzes wegen aufgelöst, wenn er zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt werden kann.
Die Auflösung des Vereins kann nur an der Generalversammlung, mit einer Dreiviertelsmehrheit aller Stimmberechtigter Mitglieder erfolgen.
Die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens richtet sich nach Art. 18.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Statuten treten durch Annahme an der Gründungsversammlung vom 19.September.2004 in Kraft.
Estavayer. 19. September 2004
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Margrit Buff, Präsidentin                     Annelies Meier,
Mitglied Vorstand