Schweizerische
Splash-Flash-Vereinigung
Statuten
I.
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter der
Bezeichnung Schweizerische Splash-Flash-Vereinigung (Kurzform SWISS
splash-flash, abgekürzt SSF) besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB.
Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Sitz
Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnsitz
des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt
die Förderung des Segelsportes für Kinder, Jugendliche
und Erwachsene durch Einführung und Förderung einer
für breite Kreise erschwinglichen Einheitsbootsklasse.
Insbesondere soll es den Optimisten-Seglern, welche ihrer Klasse
entwachsen sind, ermöglicht werden, im gewohnten kollegialen
und familiären Umfeld weiter zu segeln, und damit die Freude
am Segelsport zu erhalten sowie den Anschluss an grössere
Bootsklassen sicher zu stellen.
II. Organe
Art. 4 Organe
Die Organe des
Vereins sind:
-
Die Generalversammlung
-
Der Vorstand
-
Die Rechnungsrevisoren
Die ordentliche
Generalversammlung wird einmal jährlich bis spätestens
31. Juli des Folgejahres durchgeführt. Sie wird durch den
Vorstand einberufen. Die Einladung dazu hat schriftlich, unter
Angabe der Traktanden, mindestens einen Monat vorher zu
erfolgen.
Es kann eine
ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn es der
Vorstand anordnet oder es von mindestens einem Fünftel der
Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes beim Vorstand
verlangt wird.
Art. 6 Zuständigkeiten der
Generalversammlung
Die
Generalversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
-
Festsetzung
Jahresbeiträge
-
Wahl des Vorstandes und der
Rechnungsrevisoren
-
Genehmigung der
Jahresrechnung
-
Genehmigung des
Voranschlages
-
Definitive Aufnahme von
Mitgliedern
-
Ausschluss von Mitgliedern
Art. 7 Stimmberechtigung an der
Generalversammlung
Die
Generalversammlung wird vom Präsidenten bzw. der
Präsidentin, bei dessen bzw. deren Abwesenheit vom
Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin geleitet.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Juniorenmitglieder.
Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt, erhalten aber trotzdem
eine Einladung zur Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit hat
der bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht
aus 3 bis 9 Mitgliedern, mindestens jedoch aus
-
Präsident bzw.
Präsidentin
-
Vizepräsident bzw.
Vizepräsidentin
-
Kassier bzw. Kassierin
Die Mitglieder
werden einzeln für die Dauer eines Jahres
gewählt.
Art. 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand besorgt
die laufenden Geschäfte und das Kassenwesen des
Vereins, handhabt die Statuten und vollzieht die
Beschlüsse der Generalversammlung. Im
Übrigen übt er alle
Befugnisse aus, welche nicht nach Gesetz, Statuten oder
Generalsversammlungsbeschluss einem andern Organ
übertragen sind. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. die
Präsidentin durch
Stichentscheid.
Art. 10 Rechnungsrevisoren
Die
Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die
Dauer eines Jahres.
Die
Rechnungsrevisoren haben der Generalversammlung einen schriftlichen
Revisionsbericht vorzulegen. Zum Zwecke der Revision können
sie jederzeit die notwendigen Kontrollen vornehmen.
III. Mitglieder
Art. 11 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht
aus:
-
Aktivmitgliedern
-
Juniorenmitgliedern
-
Gönnermitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
Art. 12 Aktiv- und
Juniorenmitglieder
Um die
Aktivmitgliedschaft kann sich jedermann/-frau bewerben, der/die
sich für die Ziele des Vereins einsetzt und mindestens 18
Jahre alt ist (Juniorenmitglieder mindestens 12 Jahre alt).
Anmeldungen können jederzeit erfolgen und sind an
den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die
vorläufige Aufnahme bis
zur nächsten Generalversammlung. Die definitive Aufnahme von
Mitgliedern, deren Anmeldung später als einen Monat vor der
nächsten Generalversammlung eingeht, erfolgt an der
übernächsten Generalversammlung. Ein Rechtsanspruch auf
Aufnahme besteht nicht und gegen die Entscheide von Vorstand oder
Generalversammlung gibt es keine Rechtsmittel.
Art. 13 Gönnermitglieder
Gönnermitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den
Vereinszweck unterstützt, jedoch nicht aktiv beim Erreichen
der Ziele mitwirken kann oder will. Gönnermitglieder sind an
der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.
Art. 14 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder
werden von der Generalversammlung ernannt. Als Ehrenmitglieder
können Personen gewählt werden, die sich besonders
für den Vereinszweck eingesetzt oder sonst
aussergewöhnliche Leistungen im Interesse des Vereins erbracht
haben.
Art. 15 Mitgliederbeiträge
Die
Mitgliederbeiträge werden jährlich von der
Generalversammlung festgelegt, betragen jedoch im Maximum Fr.
100.-- pro Mitglied und Jahr.
Art. 16 Austritte und Verlust der
Mitgliedschaft
Die
Vereinsmitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief an den
Präsidenten auf das Ende eines Vereinsjahres gekündigt
werden. Die Kündigung muss mindestens 30 Tage vor der
Generalversammlung eingereicht werden.
Die Mitgliedschaft
erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag nicht innerhalb
eines Monates nach einmaliger Mahnung bezahlt wird.
Die
Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder
anderer Mitglieder hin Mitglieder aus dem Verein
ausschliessen. Ausgeschlossen werden können insbesondere Mitglieder, welche gegen die
Interessen des Vereines verstossen oder die Statuten in grober
Weise missachten.
Ausgeschlossene
haben keinerlei Rechte gegenüber dem
Vereinsvermögen.
IV. Finanzen
Art. 17 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis
31. Dezember, im Gründungsjahr ab Gründungsdatum bis zum 31. Dezember.
Art. 18 Vereinsvermögen
Das
Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Vereins an den
Schweizerischen Segelverband (Swiss Sailing) oder dessen
Nachfolgeorganisation über; bei Fehlen einer solchen, an eine
andere Organisation, welche den Segelsport für Kinder und
Jugendliche in der Schweiz fördert.
Art. 19 Haftung
Für die
Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung von
Mitgliedern, oder des Vorstandes gegenüber Dritten ist unter
Vorbehalt gesetzlicher Haftungsvorschriften
ausgeschlossen.
V.
Schlussbestimmungen
Art. 20 Statutenänderungen
Änderungen der
Statuten können ausschliesslich an der Generalversammlung mit
einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erfolgen.
Anträge auf
Änderung der Statuten sind dem Vorstand mindestens zwei Monate
vor der Generalversammlung einzureichen. Der Entwurf wird der
Traktandenliste beigelegt.
Art. 21 Auflösung des Vereins
Der Verein wird von
Gesetzes wegen aufgelöst, wenn er zahlungsunfähig ist
oder der Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt werden
kann.
Die Auflösung
des Vereins kann nur an der Generalversammlung, mit einer
Dreiviertelsmehrheit aller Stimmberechtigter Mitglieder
erfolgen.
Die Verwendung des
restlichen Vereinsvermögens richtet sich nach Art.
18.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Statuten
treten durch Annahme an der Gründungsversammlung vom
19.September.2004 in Kraft.
Estavayer. 19.
September 2004
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Margrit Buff,
Präsidentin Annelies
Meier,
Mitglied
Vorstand